Köln, 9. November 2020 – Für den Aufsichtsratsvorsitzenden der Dorint Hotelgruppe, Dirk Iserlohe, steht fest: Der Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung steht an erster Stelle und Maßnahmen, die die Pandemie eindämmen haben Priorität. Dabei darf jedoch seiner Meinung nach, der Grundsatz der Kompensation von Sonderopfern, wie in der Philosophie des Grundgesetzes festgelegt, nicht vergessen oder unterlaufen werden. Die vorgesehene Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes ist daher für ihn in der derzeitigen Situation – der nie da-gewesenen Pandemie – ein Eingriff in das Vermögen bzw. in das Eigentum der Bürger auf Basis der Grundrechte (Artikel 14 GG) wie auch in die Berufsfreiheit (Artikel 12 GG).
Für Iserlohe gilt, dass Sonderopfer kompensiert werden müssen. Dies sehen auch die Gerichte, wie das OVG in Magdeburg/Sachsen Anhalt. Dirk Iserlohe mahnt daher in seinen 21. Brief die Bundesregierung keine Gesetze zu erlassen, die enteignungsgleiche Maßnahmen legitimieren.
Iserlohe erläutert darin, dass die Grundgedanken des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den Leitsätzen des Eigentumsschutzes und der Berufsfreiheit bei seiner Entwicklung vor zwanzig Jahren gefolgt sind. Der § 28 IfSG legitimiert die Länder am konkret infizierten Ort bei sogenannten „Störern“ Schutzmaßnahmen durchzuführen, die zu keinen Entschädigungen berechtigen, aber mit Hilfe einer Betriebsschließungsversicherung versicherbar sind. Dagegen sind die Länder berechtigt nach § 16 IfSG Verhütungsmaßnahmen zu erlassen die in das Eigentum der Bürger und deren Berufsfreiheit eingreifen können. In diesem Fall sind die sogenannten „Nichtstörer“ jedoch aus der Anspruchsgrundlage des § 65 IfSG für ihre Sonderopfer zu entschädigen.
Nichtstörer werden zu Störern: Iserlohe führt in seinem Schreiben weiter aus, dass die geplante Einführung des neuen § 28a IfSG allerdings der von den Vätern des Grundgesetzes implementierten Systematik widerspricht, nämlich dann, wenn zukünftig die Einschränkungen zu Sonderopfern führen. Somit würden dann sogenannte „Nichtstörer“ als „Störer“ behandelt. Familienunternehmer Iserlohe ist der Meinung, dass gerade die Hotels – aufgrund der umfassenden Hygienemaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und räumlichen Gegebenheiten – eben keine Störer sind, sondern mit den von der Kanzlerin erlassenen Beherbergungsverboten Sonderopfer leisten, die zu entschädigen sind.
Iserlohe stellt klar: “Wir haben bis heute in unseren 62 Hotels & Resorts nachweislich keinen Gast registrieren müssen, der sich bei uns infiziert hat. Aufgrund der Nachverfolgbarkeit – sogar mit genauer zeitlicher Zuordnung, wann sich der Gast in welchem Hotel aufgehalten hat – kann man den Infektionsweg in Hotels und Restaurants deutlich besser nachvollziehen, als dies bei privaten Unterkünften, bei Freunden, Bekannten oder bei privat vermieteten Unterkünften (wie z.B. „airbnb“) der Fall ist.
Der Katalog des neuen § 28a IfSG mag aus der Sicht der Gefahrenabwehr und der Legalisierung hilfreich sein, führt Iserlohe weiter aus, dieser differenziert aber nicht nach Sonderopfern Einzelner und nach allgemeinen Einschränkungen. Iserlohe stellt klar, dass die Maskenpflicht daher sicherlich im Sinne des Grundgesetzes nicht entschädigungspflichtig ist, ein Beherbergungsverbot aber sehr wohl. Er bittet die Regierung nicht auch noch verfassungsrechtliche Fragen auszulösen und fordert: • im § 65 IfSG (Entschädigungsansprüche) den Katalog des vorgesehenen § 28a IfSG „für Nichtstörer“ aufzunehmen, wenn Sonderopfer getragen werden müssen oder aber • die Regelungen die zu Sonderopfern führen in den § 16 IfSG zu integrieren.
Iserlohe weist auch noch einmal auf das riesige Dilemma der gesamten Hotel- und Gastronomie-Branche hin: (1) Mit der Neuerung des Infektionsschutzgesetzes droht zukünftig die entschädigungslose Einschränkung der Nichtstörer. Würde die Regierung eine klare Entschädigungsregelung gesetzlich festlegen, hätten die belasteten Unternehmen zumindest die Möglichkeit etwaige Ansprüche in den Bilanzen zu aktivieren. Auch ein probates Mittel, eine vorprogrammierte Insolvenzwelle zu vermeiden. Denn nach der von Dorint eingeholten Rechtsauffassung sei der neue § 28a IfSG in Verbindung mit der Entschädigungslosigkeit für Nichtstörer deutlich verfassungswidrig. (2) Ohne eine Klarstellung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verbleibt das Risiko bis zu einer BGH-Entscheidung bei den Nutzern von Immobilien, da die meisten Vermieter/Verpächter aufgrund der misslichen Formulierungen im Artikel 240 EGBGB nicht bereit sind auf Mieten oder Pachten zu verzichten. Denn in diesem Gesetz heißt es: „dass dem Grunde nach die Zahlungspflicht der Mieten und Pachten besteht und die Monate April, Mai und Juni spätestens am 30. Juni 2022 zu zahlen sind“. Diese ungerechte Risikoverteilung kann und muss dringend staatskostenneutral und entschädigungsmindernd klargestellt werden. (3) Sowohl die fehlende Klarstellung zum § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) sowie der zukünftigen Abhängigkeit von Almosen nach der Änderung des IfSG, führen aufgrund des § 19 InsO wegen der technischen und unverschuldeten Überschuldung für viele Marktteilnehmer in Kürze in die Insolvenz. Die Gesetzesvorhaben – insbesondere das Schutzschirmverfahren – sind nicht geeignet, die zu befürchtenden unzähligen Insolvenzen abzuwenden.
Appell an die Bundesregierung nicht ganze Branchen zu opfern: Der Hotelier fordert für seine Branche mit mehr als 2,4 Millionen Arbeitnehmern noch einmal mit Nachdruck: „Bitte beenden Sie diese europäische Wettbewerbsverzerrung und öffnen Sie sich dem Gedanken des Gläubigerschutzes, damit wir Unternehmer überhaupt eine Chance haben, Kredite, wie zum Beispiel die KfW-Mittel, zurückzuzahlen. Iserlohe schreibt in seinem Appell an die Bundesregierung weiter: „Ich bitte Sie heute einmal mehr, bei allen redlichen Anstrengungen erstrangig die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, nicht ganze Branchen zu opfern.“ Er sei weiter bereit in einem neuen Hearing mit Spitzenvertretern der Branche im Bundestag, noch einmal die aktuellen Standpunkte der Hotel- und Gastronomie-Branche aufzuzeigen, um Korrekturen und Klarstellungen zu bewirken, bevor es zu spät ist.
Über die Dorint Hotelgruppe: Die Dorint Gruppe mit Sitz in Köln gehört zu den führenden Hotelgesellschaften in Deutschland. Das Traditions-Unternehmen betreibt unter den Marken „Dorint Hotels & Resorts“, „Hommage Luxury Hotels Collection“ und „Essential by Dorint“ heute über 60 Häuser – davon drei in der Schweiz und eins in Österreich. Im Konzern (inkl. der Franchisebetriebe) sind inzwischen 4.500 Mitarbeiter beschäftigt. Im vergangenen Jahr wurde die Marke „Dorint Hotels & Resorts“ 60 Jahre